Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - 13 B 452/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17210
OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - 13 B 452/15 (https://dejure.org/2015,17210)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.06.2015 - 13 B 452/15 (https://dejure.org/2015,17210)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 (https://dejure.org/2015,17210)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,17210) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümergemeinschaft als Adressat der Trinkwasserverordnung; §§ 1 Abs. 5, 3, 9 Abs. 8 Satz 2, 16 Abs. 8 TrinkwV; 3, 10 Abs. 6, 21 Abs. 1 WEG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Durchsetzen einer Ordnungsverfügung bzgl. Legionellen im Trinkwasser einer Wohnungseigentumsanlage durch Richten an die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Legionellenverdacht: Eigentümergemeinschaft muss Probeentnahme ermöglichen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Legionellen: Ordnungsverfügung gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zulässig

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Legionellenverdacht in der WEG: Probeentnahme muss geduldet werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sondereigentümer muss Ordnungsamt reinlassen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Legionellenverdacht: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist verpflichtet zu handeln! (IMR 2016, 31)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3528
  • NZM 2015, 791
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.2012 - V ZR 57/12

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum an wesentlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - 13 B 452/15
    vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12 -, NJW 2013, 1154 ff. = juris Rn. 21; Böck/Pause, ZWE 2013, 346 (347); allgemein: Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., 2010, § 5 Rn. 12.
  • VGH Bayern, 29.09.2014 - 20 CS 14.1663

    Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - 13 B 452/15
    vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. September 2013 - 20 CS 14.1663 -, NJW-RR 2015, 331 ff. = juris Rn. 16 ff.; Böck/Pause, a. a. O., S. 348 ff.
  • VG Saarlouis, 23.02.2010 - 3 K 552/09

    Anordnung einer Trinkwasserüberprüfung in einer Gaststätte

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2015 - 13 B 452/15
    Zugleich verdeutlicht der Wortlaut mit der Nennung des "sonstigen Inhabers", dass es neben dem Unternehmer sowohl auf das Eigentum an der Anlage als auch auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommen kann, vgl. VG Saarlouis, Urteil vom 23. Februar 2010 - 3 K 552/09 -, juris Rn. 33.
  • OVG Thüringen, 12.07.2023 - 3 ZKO 599/19

    Legionellen-Untersuchung bei öffentlicher Tätigkeit

    Es geht darum, den verantwortlichen Betreiber der Anlage zu bestimmen und effektive Gefahrenabwehr i. S. d. Trinkwasserverordnung zu ermöglichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - juris, Rn. 6).

    Zugleich verdeutlicht die Formulierung "sonstige Inhaber", dass es neben dem Unternehmer sowohl auf das Eigentum an der Anlage als auch auf die tatsächliche Sachherrschaft ankommen kann, um in sämtlichen Situationen - sei es, dass es keinen Unternehmer (mithin keine gewerblich betriebene Wasserversorgungsanlage) gibt oder das Eigentum und die tatsächliche Sachherrschaft über eine Wasserversorgungsanlage auseinanderfallen - einen umfassenden Schutz und die Durchführung von Untersuchungen sicherzustellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - juris, Rn. 6).

    Soweit der Kläger vorträgt, dass vorliegend die Mieter untersuchungspflichtig seien, ist dem entgegenzuhalten, dass die Mieter - mögen sie auch die tatsächliche Sachherrschaft über die angemieteten Räumlichkeiten und die darin befindlichen Entnahmestellen haben - nicht die tatsächliche Sachherrschaft über die Wasserversorgungsanlage innehaben und damit nicht deren Inhaber werden (anders im Fall von Wohnungseigentümern als Miteigentümer, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - juris).

    Der zitierte Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 - kann ebenfalls nichts beitragen, zumal dieser Entscheidung ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen hat.

  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 5 S 17/15

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Tragung der Kosten für die erforderliche

    Inhaberin der Wasserversorgungsanlage im Sinne der Trinkwasserverordnung ist deshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. auch: OVG Münster, Beschluss vom 25.06.2015 - Az.: 13 W 452/15 -, NJW 2015, 3528, mit zustimmender Anmerkung von Bittner; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29.09.2014 - Az.: 20 CS 14.1663 -, juris, Rdnr. 16).
  • VG Würzburg, 25.11.2015 - W 6 K 14.324

    Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Abwehr einer Legionellengefahr und zur

    Dies wurde auch in der Entscheidung des BayVGH vom 29. September 2014 (Az. 20 CS 14.663) im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - worauf insoweit verwiesen wird - dem Grunde nach so gesehen (die aufschiebende Wirkung bezüglich der zwischenzeitlich erledigten Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides wurde wegen Unbestimmtheit der Anordnung angeordnet; ebenso OVG Münster, B. v. 25.6.2015 - 13 B 452/15 - NJW 2015, 3528).
  • VG Koblenz, 05.02.2019 - 1 K 870/18

    Geltendmachung von öffentlich-rechtlichem Baunachbarschutz; gekorene

    Dabei ist festzustellen, dass sich die in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG geregelte Ausübungsbefugnis für gemeinschaftsbezogene Rechte auch auf die nach § 21 Abs. 1 WEG den Wohnungseigentümern "gemeinschaftlich" zugewiesene Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 25.02.2016 - VII ZR 156/13 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschl. v. 25.06.2015 - 13 B 452/15 -, juris, Rn. 8; BT-Drs.
  • VGH Hessen, 28.09.2023 - 4 B 1054/23

    Wasserrechtliche Anordnung nach § 9 TrinkwV (Fassung vom 10.03.2016) - richtiger

    Damit soll der verantwortliche Betreiber der Anlage bestimmt und effektive Gefahrenabwehr ermöglicht werden (OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 -, juris Rdnr. 6).
  • VG Cottbus, 11.09.2017 - 3 L 456/17

    Sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Gesundheitsämter zur Durchsetzung von

    Es geht letztlich darum, den verantwortlichen Betreiber der Anlage zu bestimmen und eine effektive Gefahrenabwehr im Sinne der Trinkwasserverordnung zu ermöglichen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Juni 2015 - 13 B 452/15 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2015 - 13 B 874/15

    Anordnung der Durchführung von Probenahmestellen am Warmwasservorlauf des

    Auf die von der Antragstellerin mit der Beschwerde geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Ziff. 2 der Grundverfügung ist bereits im Beschluss des Senats vom 25. Juni 2015 im auf die Grundverfügung bezogenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren 13 B 452/15 (VG E. 23 L 66/15) eingegangen worden.
  • VG Regensburg, 26.06.2020 - RN 5 K 19.1819

    Unternehmer oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

    Dadurch soll der verantwortliche Betreiber bestimmt und eine effektive Gefahrenabwehr im Sinne der Trinkwasserverordnung ermöglicht werden (OVG Münster, B. v. 25.6.2015 - 13 B 452/15, NJW 2015, 3528, Rn. 6).
  • VG Regensburg, 16.08.2021 - RN 5 K 17.1931

    Aufbereitung und Desinfektion von Trinkwasser nach den allgemein anerkannten

    Es handelt sich hierbei um Maßnahmen, die der Sicherstellung der Einhaltung der Trinkwasserverordnung bzw. der Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch ausgehen können, dienen (vgl. hierzu OVG NRW, B.v. 25.6.2015 - 13 B 452/15 - ZWE 2016, 55 Rn. 3; VG Regensburg, B.v. 31.8.2021 - RN 5 S 21.1485, nicht veröffentlicht).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht